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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen V.1.1

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (hierin nachfolgend ” CG “) gelten für den Selbsteinlagerungsservice von easystock (hierin nachfolgend ” ES “). easystock ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Kantons Waadt unter Nr. CH-550-1044842-8. Klauseln, die für den Kunden wichtige rechtliche Folgen beinhalten, werden am Rand mit dem Symbol F gekennzeichnet.

Abschnitt 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Art. 1 Gegenstand des Vertrags

1 ES stellt dem Kunden einen Lagerraum für Güter zur Verfügung, die dieser dort für einen vereinbarten Zeitraum und gegen Zahlung einer periodischen Gebühr selbst einlagert, ohne dass ES von der Art der Gegenstände Kenntnis erhält.

2 Der Kunde ist aufgefordert, den ihm zugewiesenen Lagerraum entsprechend der Kapazität der bereitgestellten Box zu nutzen. Es ist dem Kunden verboten, Güter ausserhalb der für ihn reservierten Räume zu lagern, daran jegliche Abänderungen oder Umbauten vorzunehmen, die nicht im Voraus von ES genehmigt wurden und/oder die Installationen von ES zuzustellen.

3 ES ist berechtigt, dem Kunden jederzeit einen anderen Lagerraum zuzuweisen, als den, der ihm zunächst zugeteilt war, solange er eine äquivalente Grösse aufweist.

4 Es wird präzisiert, dass der vorliegende Selbsteinlagerungsvertrag weder als Vertrag über eine Hinterlegung betrachtet werden kann (da ES nicht über die Art der eingelagerten Gegenstände informiert ist), noch als ein Mietvertrag (da die Lagerräume weder als Wohnraum, noch für eine jegliche gewerbliche Nutzung dienen können), noch als ein Vertrag zur Nutzung eines Safes (da die Sicherheit der Räumlichkeiten nicht garantiert wird).

Art. 2 F Verbotene Einlagerungen

1 Der Lagerraum darf keinesfalls für folgende Zwecke genutzt werden:

  1. als dauerhafter oder vorübergehender Wohnraum für Personen.
  2. zur direkten Nutzung für jegliche private Tätigkeit (Heimwerker-/Hobbyarbeiten etc.) oder zur gewerblichen Nutzung im weiteren Sinn (Handwerk, Verkauf, Dienstleistung etc.)
  3. als Sitz einer natürlichen oder juristischen Person
  4. zur Lagerung von Stoffen oder Sachgütern, deren Besitz, Lagerung oder Transport Gegenstand einer gesetzlichen Regelung oder besonderer staatlicher bzw. privatrechtlicher Richtlinien ist.
  5. zur Lagerung von Pflanzen oder Tieren.
  6. zur Lagerung verbotener oder sittenwidriger Stoffe oder Sachgüter
  7. zur Lagerung von verderblichen, geruchsbildenden, gefährlichen, giftigen, entzündlichen, explosiven, korrosiven, radioaktiven Stoffen oder Sachgütern, bzw. Gegenständen, die eine direkte oder indirekte unmittelbare oder langfristige Gefahr für ES, dessen Mitarbeiter, die Umgebung und die allgemeine Öffentlichkeit darstellen könnten.
  8. zur Lagerung von Abfällen jeglicher Art, insbesondere tierischen oder organischen Ursprungs.

2 Im Fall der absichtlichen oder unabsichtlichen regelwidrigen Nutzung des Lagerraums durch den Kunden kann ES den vorliegenden Vertrag fristlos kündigen. Der Kunde hat dabei für sämtliche Kosten für Massnahmen der öffentlichen Behörden und/oder für Tätigkeiten eines jeglichen Unternehmens aufzukommen, das mit der Räumung des Lagerraums beauftragt wird. Das Recht auf Seiten von ES, die Wiedergutmachung für hierdurch verursachte direkte oder indirekte Schäden zu verlangen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Abschnitt 2 PREIS DER LEISTUNGEN UND RECHNUNGSTELLUNG

Art. 3 Basis für die Tariffestsetzung

1 Der Preis für die von ES erbrachten Leistungen ist in dem vom Kunden unterzeichneten Vertrag angegeben.

2 Ausser dies wird schriftlich anderweitig erwähnt, verstehen sich die angegebenen Preise stets ohne Mehrwertsteuer.

Art. 4 Monatliche Gebühr, Schadenersatz und Kosten

1 ES stellt folgende Positionen in Rechnung:

  1. Monatliche Gebühr. ES stellt für die Bereitstellung der Lagerräume eine monatliche Gebühr in Rechnung. Diese Gebühr ist im Voraus zum 1. eines jeden Monats zahlbar. Im Fall, dass der Vertrag im Lauf des Monats gekündigt wird, ist dennoch die Gebühr für den vollen Monat zahlbar.
  2. Schadenersatz für eine unrechtmässige Nutzung des Lagerraums. Wenn die für die Lagerung bereitgestellten Räumlichkeiten zum Ablauf des Vertrags nicht vom Kunden geräumt werden, oder wenn der Kunde seine fälligen monatlichen Gebühren nicht bezahlt, ist ES berechtigt, dem Kunden zusätzlich zu der oder den fälligen Gebühr(en) einen Schadenersatz von CHF 20,00 pro Tag der unrechtmässigen Nutzung in Rechnung zu stellen.
  3. ES behält sich das Recht vor, vom Kunden eventuelle Kosten zur Reinigung der Lagerräume zu fordern, wenn diese nicht sauber gehalten werden bzw. zum Ablauf des Vertrags ungereinigt hinterlassen werden.
  4. Räumungskosten. ES behält sich das Recht vor, vom Kunden die Kosten zur Räumung der bereitgestellten Räume zu fordern, wenn diese zum Vertragsende nicht geräumt werden.
  5. Kosten für die Instandsetzung. ES ist berechtigt, dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen, die mit Massnahmen der öffentlichen Behörden verbunden sind, wenn die Räume nicht regelkonform sind bzw. Anlass zu entsprechenden Massnahmen geben.

2 Im Fall eines Verzugs von mehr als 10 Tagen in Bezug auf die Zahlung der monatlichen Gebühr ist ES berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr sowie Mahngebühren in Höhe von CHF 75,00 in Rechnung zu stellen.  

Art. 5 Kaution

1 Bei Abschluss des Vertrags wird die Hinterlegung einer Kaution in Bar oder per Kreditkarte verlangt. Sie ist direkt an ES zu zahlen. Ihr Betrag kann je nach Fall variieren, was im freien Ermessen von ES liegt.

2 Auf die Kaution fallen zugunsten des Kunden keine Zinsen an. Sie wird zum Ablauf des Vertrags zurückgezahlt, vorbehaltlich einer eventuellen Verrechnung mit Summen, die seitens des Kunden an ES zahlbar sind.

Abschnitt 3 LAUFZEIT UND BEENDIGUNG DES VERTRAGS

 Art. 6 FLaufzeit des Vertrags und normale Beendigung

1 Alle von ES geschlossenen Verträge sind in der Laufzeit nicht befristet.

2 Die Laufzeit des Vertrags beträgt mindestens einen Monat. Nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um einen neuen Zeitraum von 1 Monat, sofern keine schriftliche Kündigung vorliegt, die innerhalb der im nachfolgenden Paragraphen genannten Frist und Form zugestellt wurde.

3 Die Partei, die den Vertrag zu beendigen wünscht, informiert die andere schriftlich innerhalb einer Frist von 15 Tagen vor Monatsende darüber. Der Kunde wird hierbei insbesondere auf die Tatsache hingewiesen, dass die Kündigung innerhalb der oben genannten Kündigungsfrist von 15 Tagen bei ES eingehen muss.

Art. 7 Vorzeitige Beendigung im Fall eines Zahlungsverzugs in Bezug auf die monatliche Gebühr und Sperrung des Zugangs zu den Räumlichkeiten

1 Wenn der Kunde mit der Zahlung einer Monatsgebühr oder sonstiger gegenüber ES zur Zahlung fälligen Kosten in Verzug ist, setzt ES ihm schriftlich eine Zahlungsfrist von 10 Tagen.

2 Wenn die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht in voller Höhe erfolgt, kann ES alternativ oder kumulativ:

  1. den Zugang zu den Räumlichkeiten sperren, bis jegliche rückständigen Zahlungen in voller Höhe bezahlt sind.
  2. den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wobei dem Kunden eine Frist von 10 Tagen gesetzt wird, um die Lagerräume zu räumen.

Art. 8 Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund

1 ES ist jederzeit berechtigt, den Vertrag fristlos ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beendigen, wenn der Kunde in einer Weise handelt, die den Interessen von ES in schwerwiegender Weise schadet, insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Der Kunde nutzt den ihm zur Verfügung gestellten Lagerraum nicht regelkonform, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen weiter oben genannten Verbote;
  2. Der Kunde hat bei Abschluss des Vertrags oder zu einem späteren Zeitpunkt in Bezug auf sich selbst falsche Angaben gemacht;
  3. Die wirtschaftliche und/oder gewerbliche Situation des Kunden verschlechtert sich bzw. es besteht das Risiko, dass sie sich wesentlich verschlechtert (z.B. im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens), und/oder sie scheint gefährdet zu sein (z.B. im Fall einer wiederholten verspäteten Zahlung der zur Zahlung an ES fälligen Forderungen).
  4. Der Kunde vernachlässigt es, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Unversehrtheit der gelagerten Güter und der Einrichtungen von ES sicherzustellen.

2 Im Fall einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund setzt ES eine Frist zur Räumung der Räumlichkeiten. Der Kunde bleibt in gleicher Weise dafür verantwortlich, die Zahlung der Gebühr bis zum Ende des Monats aufrecht zu erhalten, in dem er die Räumlichkeiten tatsächlich räumt.

Gelesen und genehmigt (Sichtvermerk des Kunden):_______________

Art. 9 Rückgabe des Lagerraums

1 Zum Ablauf des Vertrags, unabhängig davon, ob es sich um eine normale oder vorzeitige Beendigung im Sinne der Art. 8 und 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter oben handelt, muss der Lagerraum am Tag der festgesetzten Laufzeit bis spätestens 18.00 Uhr zurückgegeben werden.

2 Die Räumlichkeiten müssen in perfektem Zustand, vollkommen leergeräumt und ordentlich gereinigt zurückgegeben werden. Eventuelle Schäden werden von ES in Rechnung gestellt, was auch für eventuell notwendige Reinigungsarbeiten gilt. Diese Kosten können von der Kaution abgezogen werden.

Art. 10 Zwangsräumung des Lagerraums

1 F Wenn der Kunde die Räumlichkeiten nicht nach der festgelegten Frist räumt, behält sich ES das Recht vor, alternativ oder kumulativ wie folgt zu handeln bzw. seine Rechte geltend zu machen:

  1. ES kann dem Kunden einen Schadenersatz wegen unrechtmässiger Nutzung der Räume in Höhe von CHF 20,00 pro Tag zusätzlich zu der monatlichen Gebühr in Rechnung stellen.
  2. ES kann sich zum Lagerraum des Kunden Zutritt verschaffen, um eine Bestandsliste über die dort befindlichen Güter zu erstellen. ES kann in Bezug auf diese ein Pfandrecht geltend machen, insbesondere um die Zahlung jeglicher seitens des Kunden zahlbarer Forderungen zu garantieren, wenn ES dies für notwendig erachtet. ES kann die Schlösser austauschen oder den Zugangscode zum Lagerraum des Kunden ändern.
  3. ES kann die Güter an den Wohnsitz des Kunden oder an jeden anderen privaten oder öffentlichen Ort transportieren lassen, was auf Kosten sowie auf Risiko und Gefahr des Kunden erfolgt.
  4. ES kann die Güter des Kunden nach Gutdünken und bestmöglich ohne weitere Formalitäten verwenden (freihändiger Verkauf, Zwangsvollstreckung etc.).
  5. ES kann die Güter des Kunden nach seiner eigenen Einschätzung entsorgen.

2 Die Kosten für die Räumung der Räumlichkeiten, für Transport, Entsorgung, Instandsetzung und Reinigung, wie auch jegliche öffentlich-rechtlichen Gebühren in Zusammenhang mit der Räumung der Güter des Kunden gehen zu dessen alleinigen Lasten.

3 ES lehnt jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden ab, die sich aus der Räumung der Güter des Kunden ergeben.

Abschnitt 4 VERSICHERUNGEN UND SICHERHEIT

Art. 11F Versicherungen des Kunden

1 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die gelagerten Güter zu versichern, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer, Wasserschäden und Schäden, die auf Schädlinge zurückzuführen sind (Nager, Insekten, etc.).  

2 In Abweichung zu Vorstehendem kann der Kunde schriftlich bei ES beantragen, dass ES bei der ECA (Brand- und Elementarschadenversicherung des Kantons Waadt) eine Versicherung für die gelagerten Güter gegen Feuer und Wasserschäden abschliesst. In diesem Fall liegt es in der alleinigen Haftung des Kunden, bei Abschluss des Vertrags die Art und den genauen Wert der gelagerten Güter anzugeben und ES jegliche eventuelle Änderung in der Art oder im Wert der Güter während der Laufzeit des Vertrags anzuzeigen.

3 ES lehnt jede Haftung für Schäden ab, die auf eine ungenügende oder nicht existierende Versicherungsdeckung des Kunden zurückzuführen sind.

Art. 12 Kontrolle und Sicherheit

1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es streng untersagt ist, im Umkreis der Anlagen von ES zu rauchen oder den Zugang zu den Präventionseinrichtungen und Brandbekämpfungsmitteln zu blockieren.

Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zu unternehmen, um die Sicherheit der gelagerten Güter und Anlagen von ES zu schützen. Im Fall von Zweifeln hinsichtlich der Reichweite dieser Verpflichtung ist er gehalten, sich bei ES diesbezüglich Rat zu holen oder sich im Rahmen der schriftlichen Richtlinien zu informieren. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, ES unverzüglich schriftlich jegliche Umstände oder verdächtige Situation zu melden, jedes unbefugte Betreten seines Lagerraums oder der Anlagen von ES, jeden Diebstahl oder versuchten Diebstahl und/oder jede sonstige Situation, die die Sicherheit seines Lagerraums und/oder der Anlagen von ES bedroht oder bedrohen könnte.

Der Kunde ermächtigt ES, seinen Lagerraum jederzeit zu betreten, insbesondere um die Einhaltung der Sicherheitsnormen und eine regelkonforme Nutzung der Räumlichkeiten zu kontrollieren.

4 Jedes Auslösen des Feueralarms, unabhängig davon, ob dieser vom Kunden absichtlich ausgelöst wird oder nicht, wird diesem mit mindestens CHF 250,00 in Rechnung gestellt.

5 Jeder Schaden, den ES direkt oder indirekt durch den Kunden oder durch die anderen Deponenten infolge einer Verletzung der oben genannten Verpflichtungen erleidet, wird – auch im Fall von Fahrlässigkeit – ausschliesslich dem Kunden in Rechnung gestellt.

Abschnitt 5 ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Art. 13 Haftungsbeschränkung auf Seiten von ES

1 Die Haftung von ES, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten ist im Allgemeinen für jegliche Schäden ausgeschlossen, die sich aus erbrachten Leistungen ergeben, insbesondere aus dem Verlust von Gütern, vorbehaltlich im Fall eines schwerwiegenden Verschuldens oder bei arglistiger Täuschung im Sinne von Art. 100 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (CO).   

2 Die Haftung von ES wegen grobem Verschulden oder Arglist im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen weiter oben ist auf den direkten Schaden begrenzt, der üblicherweise und typischerweise bei der Art des jeweiligen Falls vorhersehbar ist und der durch die andere Partei nicht behoben werden kann. In jedem Fall ist eine jegliche Haftung wegen Gewinnausfall ausdrücklich ausgeschlossen.

3 Der Anspruch auf Schadenersatz einschliesslich Zinsen des Kunden verjährt ein Jahr nach dem Datum, an dem er von dem Schaden und den Umständen Kenntnis erhalten hat, auf denen sein Recht auf Reklamation basiert.

Art. 14 Form des Vertrags, Nichtigkeit und Auslegung

1 Der Vertrag zwischen ES und dem Kunden ist nach den Bestimmungen des Vertrags geregelt, den der Kunde unterzeichnet hat, wie auch nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag erfordert die Schriftform. Jede Abänderung oder Nachtrag zu dem Vertrag, der ES an den Kunden bindet, muss schriftlich vereinbart werden, um gültig zu sein.  Dies gilt auch für eine Vereinbarung, in der der Verzicht auf die Schriftform geregelt ist. Die ganze oder teilweise Nichtigkeit einer der Bestimmungen des vorliegenden Vertrags wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen aus.

2 Im Fall eines Konflikts  zwischen den Bestimmungen des vom Kunden unterzeichneten Vertrags und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. Angaben, die sich in dem Vertrag als fehlend herausstellen, werden durch diejenigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt.

3 Die französische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor den schriftlichen Versionen in anderen Sprache, insbesondere im Fall eines Konflikts im Hinblick auf die Existenz einer Klausel und/oder deren Interpretation.

Art. 15 Abänderung und Übertragung des Vertrags

1 F ES ist berechtigt, die Bestimmungen des vom Kunden unterzeichneten Vertrags und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen abzuändern,  was auf dem normalen Postweg oder per E-Mail an den Kunden zu senden ist. Die Abänderung gilt als seitens des Kunden angenommen, wenn dieser sie nicht per Einschreiben innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang schriftlich anficht.  

Im Fall, dass der Kunde die vorgeschlagene(n)  Abänderung(en) nicht akzeptiert, kann er den Vertrag mit einer Frist von 15 Tagen jeweils zum Ende eines Monats schriftlich per Einschreiben kündigen.

3 Der Kunde darf seine Rechte und Verpflichtungen, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ableiten, ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von ES nicht an Dritte übertragen.

4 ES ist autorisiert, den Vertrag, durch den es an den Kunden gebunden ist, jederzeit an eine beliebige juristische Person seiner Wahl zu übertragen. In diesem Fall informiert es den Kunden per Einschreiben darüber.

Art. 16 Verschiedenes

1 Der Kunde ist verpflichtet, ES jegliche Adressänderung schriftlich anzuzeigen. Im Fall, dass für den Kunde keine Adresse mehr bekannt ist, gilt jede Mitteilung, die an die letzte bekannte Adresse des Kunden erfolgt, als rechtsgültig.

Art. 17 Geltendes Recht und Gerichtsstand

1 Die Beziehungen zwischen ES und dem Kunden unterstehen den Gesetzen der Schweiz.

Jegliche Rechtsstreitigkeiten, die eventuell zwischen ES und dem Kunden auftreten, werden ausschliesslich der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte von Lausanne unterstellt, vorbehaltlich des Rückgriffs auf das Schweizerische Bundesgericht in den per Gesetz vorgesehenen Fällen. ES behält sich jegliches Recht vor, am Sitz des Kunden oder vor jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben, sowohl in der Schweiz, als auch im Ausland. Sollte dies eventuell der Fall sein, bleibt auch hier das Schweizer Recht anwendbar.

easystock Garde Meubles

Lausanne, den 01.11.2017

 

Gelesen und genehmigt (Sichtvermerk des Kunden):       _______________